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Pflegegrad 2 – Voraussetzungen und Leistungen

Nachdem lange Zeit die Pflegestufen 1 bis 3 (zzgl. Stufe 0 seit 2008) in Deutschland galten, wurden mit der Pflegereform vom 01.01.2017 fünf Pflegegrade eingeführt. Erfahren Sie in unserer Blogserie wie sich diese Pflegegrade definieren und welche Leistungen Sie erwarten können.

Wer hat Anspruch auf den Pflegegrad 2?


Den Pflegegrad 2 erhalten Personen, die in ihrer Selbstständigkeit erheblich beeinträchtigt sind. Dies kann sich körperlich aber auch kognitiv und psychisch bemerkbar machen.


Voraussetzungen für die Einstufung

Zunächst ist ein Antrag auf Pflegegraderteilung bei der Pflegekasse zu stellen. Anhand von 6 Kategorien wird dann in Form des Neuen Begutachtungsassessment (NBA) eine Einstufung vorgenommen.

Die Kategorien (ausführlicher in Artikel 1):
• Mobilität
• kognitive und kommunikative Fähigkeiten
• Selbstversorgung
• Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
• Gestaltung des Alltags und des Soziallebens


Der Gutachter stellt die Fähigkeiten und Beeinträchtigungen der betroffenen Person in den einzelnen Kategorien fest und vergibt entsprechend Punkte. Abhängig von der Punktzahl und Wichtung der Kategorien wird der Pflegegrad festgestellt. (Pflegegrad 2 – 27 Punkte bis
unter 47,5)

Leistungen für Pflegebedürftige


Wurde der Pflegegrad 2 festgestellt, können auch die Leistungen für diesen Pflegegrad in Anspruch genommen werden. Dies können sein:
• Entlastungsbetrag (gem. 45b SGB XI) – 125€
• Pflegegeld (gem. 37 SGB XI) – 316€
• Pflegesachleistungen (gem. §36 SGB XI) – 689€
• Tages und Nachtpflege (gem. §41 SGB XI) – 689€
• Verhinderungspflege (gem. 39 SGB XI) – 1.612€
• Kurzzeitpflege (gem. §42 SGB XI) – 1.612€
• Vollstationäre Pflege (gem. §43 SGB XI) – 770€
• Zus. Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
• (gem. 38a SGB XI) – 214€
• Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (gem. §40 SGB XI) – 40€
• Zuschuss für Wohnraumanpassung (gem. §40 SGB XI) – 4.000€
• Beratungsangebote Entlastungsbetrag: Der Betrag kann beispielsweise für Einkaufs- oder Haushaltshilfe verwendet werden.

Unter Pflegegeld versteht man eine monatliche Sozialleistung der Pflegeversicherung, die den Aufwand und den Einsatz von pflegenden Verwandten, Freunden oder anderen Personen, die die häusliche Pflege einer betroffenen Person unentgeltlich übernehmen, erstatten soll.
Tages- und Nachtpflege: Wenn die betroffene Person Tages- und Nachtpflege benötigt, erfolgt diese bei Bedarf teilstationär. Dafür zahlt die Pflegekasse bei Pflegegrad 2 einen monatlichen Betrag von bis zu 689 €.
Verhinderungspflege: Verhinderungspflege ist die pflegerische Versorgung für den Fall, dass die häusliche bzw. private Pflege, z.B. durch Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen, ausfällt. Um eine Vertretung beschäftigen zu können, wird ein Zuschuss von bis zu 1.612€ pro Jahr bereitgestellt. Die Verhinderungspflege kann maximal 6 Wochen/ 42 Tage im Kalenderjahr abdecken.


Kurzzeitpflege: Mit Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege in Vollzeit. Die Notwendigkeit dafür tritt häufig nach einem Krankenhausaufenthalt auf, oder auch, wenn die häusliche Pflege ausfällt. Der Zuschuss für Kurzzeitpflege beträgt 1.612€ und wird für eine Pflegedauer von maximal 4 Wochen/ 28 Tagen pro Jahr gewährt.
Kombination: Die Kurzzeitpflege kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Dadurch kann sich der Anspruch der Kurzzeitpflege von 4 auf 8 Wochen erhöhen. Auch der Zuschuss erhöht sich dementsprechend auf maximal 3.224€. Stationäre Versorgung: Pflegegradunabhängig können „einrichtungseinheitliche Eigenanteile” (EEE) Beträge fällig werden. Diese können die Leistung der Pflegekasse
jedoch übersteigen. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind Produkte, die der Erleichterung der Pflege, der Körperpflege und dem Schutz des Pflegenden dienen. Das können Bettschutzeinlagen,
Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen oder Fingerlinge sein.


Wohnraumanpassung: Abhängig von Beschwerden und Problemen sind Anpassungen im Wohnraum betroffener Personen notwendig. Das kann ein Treppenlift, eine barrierefreie Dusche, der Einbau von gut erreichbaren Lichtschaltern oder die Installation eines Badewannenlifts sein.


Kostenlose Beratung: Die Beratung zielt darauf ab, die Zuschüsse der Pflegekasse möglichst effizient zu nutzen. Auch Besuche durch geschulte Fachkräfte werden von der Pflegekasse bezahlt. Zudem können pflegende Verwandte oder Freunde an kostenlosen Pflegekursen teilnehmen.


Achtung: Leistungsempfänger der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegelder erhalten, sind gesetzlich dazu verpflichtet, regelmäßig persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Bei
Nichteinhaltung dieser Regelung kann das Pflegegeld gekürzt oder sogar gestrichen werden. Bei Pflegegrad 2 ist die Frequenz der Beratung auf einmal pro Halbjahr festgesetzt.