Lange Zeit galt in Deutschland das System der Pflegestufen. Mit der Pflegereform vom 01.01.2017 wurden die bis dahin existierenden drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Dadurch ist der Zugang zu Pflegeleistungen für Menschen mit kognitiven und psychischen Einschränkungen einfacher geworden. Denn diese Menschen sind zuvor in der Regel durch das Bewertungsraster gefallen und hatten somit keine Chance auf Leistungen der Pflegekasse. Die Bewertungen zur Einstufung wurden durch das Neue Begutachtungsassessment (NBA) präziser und damit fairer gestaltet.
Was sich durch die Pflegereform geändert hat, was an Leistungen und finanzieller Unterstützung bewilligt wird, und wie Sie eine Einstufung als Bedürftige/r des Pflegegrads 1 erhalten, erfahren Sie in diesem Artikel.
Wer hat Anspruch auf einen Pflegegrad 1?
Den Pflegegrad 1 können Menschen mit geringfügigen Beeinträchtigungen in Anspruch nehmen – unabhängig davon, ob es sich bei den Einschränkungen um körperliche, psychische oder geistige Probleme handelt. Anders als zuvor ist der zeitliche Pflegeaufwand kein Kriterium mehr für die Erteilung von Leistungen.
Ein geringer Grad an Unselbstständigkeit wurde im bisherigen Prozess nicht berücksichtigt. Nun können aber auch Personen mit einer geringen Beeinträchtigung und z.B. mit kognitiven Einschränkungen, wie es bei dem Krankheitsbild der Demenz der Fall ist, von dem neuen Pflegegrad 1 profitieren.
Voraussetzungen für die Einstufung
Um den Pflegegrad 1 erhalten zu können, ist es zunächst notwendig den allgemeinen Antrag auf einen Pflegegrad zu stellen. Diesen kann entweder der/die Betroffene selbst oder eine unterstützende/pflegende Person einreichen. Der nächste Schritt ist ein neu entworfenes Prüfverfahren, das von einem Gutachter durchgeführt wird. Das Verfahren enthält sechs Kategorien, für die jeweils Punkte vergeben werden. Die Kategorien werden unterschiedlich gewichtet und die ermittelten Punkte schließlich zusammengezählt. (Pflegegrad 1 – 12,5 bis unter 27 Punkten)
Die zu bewertenden Kategorien sind folgende:
- Mobilität:
Ist die Person in der Lage, selbstständige Orts- und Positionswechsel vorzunehmen?
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten:
Kann die Person sich zeitlich und räumlich orientieren, selbstständige Entscheidungen treffen und diese mitteilen?
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen:
Akzeptiert die betroffene Person pflegerische Maßnahmen, hat er/sie seine/ihre Motorik unter Kontrolle?
- Selbstversorgung:
Kann sich der/die Antragsteller/in selbstständig aus- und umkleiden, die eigene Körperpflege durchführen, seine/ihre Nahrung selbst zubereiten und zu sich nehmen?
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen:
Atmet der/die Antragsteller/in selbstständig und regelmäßig? Denkt er/sie an die verordneten Medikamente und kann sie selbst einnehmen?
- Gestaltung des Alltags- und Soziallebens:
Kann sich die Person selbst die Zeit vertreiben und sucht sie den Kontakt nach außen?
Leistungen für Pflegebedürftige
Ist der Pflegegrad 1 bewilligt, können Sie die entsprechenden Leistungen in Anspruch nehmen. Folgende Hilfestellungen stehen Ihnen dann zu:
- Entlastungsbetrag (gem. 45b SGB XI) – 125€
- Pflegesachleistungen (gem. §36 SGB XI) – der Entlastungsbetrag von 125€ kann hierfür verwendet werden
- Tages und Nachtpflege (gem. §41 SGB XI) – der Entlastungsbetrag von 125€ kann hierfür verwendet werden
- Kurzzeitpflege (gem. §42 SGB XI) – der Entlastungsbetrag von 125€ kann hierfür verwendet werden
- Vollstationäre Pflege (gem. §43 SGB XI) – 125€
- Zus. Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (gem. 38a SGB XI) – 214€
- Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (gem. §40 SGB XI) – 40€
- Zuschuss für Wohnraumanpassung (gem. §40 SGB XI) – 4.000€
- Beratungsangebote
Der Entlastungsbetrag ist dafür vorgesehen, Hilfeleistungen oder Aktivitäten zu finanzieren, wie zum Beispiel eine Haushaltshilfe oder eine Alltagsbegleitung für Spaziergänge und Einkäufe.
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel beinhalten Produkte wie: Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe, Schutzschürzen und Bettschutzunterlagen. Benötigen Sie solche Produkte, haben Sie bei der Berrybox die Möglichkeit sich Ihre individuelle Box zusammenzustellen oder eine unserer Themenboxen kostenfrei zu bestellen. Wir haben die Möglichkeit mit der Pflegekasse direkt abzurechnen, so dass Sie nicht in Vorleistung gehen müssen und auch sonst keinerlei Kosten zu tragen haben. (Verlinkung)
Leistungen wie Pflegegeld und Verhinderungspflege sind für den Pflegegrad 1 nicht vorgesehen.
Eine Beratung steht der beantragenden Person bzw. dem/der zu Pflegenden ebenso zu wie Besuche durch geschultes Fachpersonal, welches ihr Wissen teilt und Tipps für den Alltag gibt. Die Beratungen sind kostenfrei abrufbar und teils sogar verpflichtend für den Leistungserhalt.